Wer Hitachi Energy verlässt, dem zahlen die Vorsorgeeinrichtungen die entsprechende Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen arbeitgebenden Betriebs oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung (Sperrkonto), falls kein neuer arbeitgebender Betrieb vorhanden ist.

 

Eine direkte Auszahlung an die Person erfolgt dann, wenn sie die Schweiz (oder das Fürstentum Liechtenstein)* verlässt oder sich selbstständig macht.

* Davon ausgenommen ist der obligatorische Anteil der Austrittsleistung, sofern sich die austretende Person in einem EU-Land niederlässt und dort einer gesetzlichen Versicherung gegen Alter, Invalidität und Tod unterstellt ist. In diesem Fall muss der obligatorische Anteil zur Bestellung eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein verwendet werden.

Erfolgt eine Kündigung durch die Firma, kann die gekündigte Person ihre Vorsorge freiwillig bei der Pensionskasse weiterführen, wenn sie mindestens 58 Jahre alt ist und sie nicht über einen neuen arbeitgebenden Betrieb bei einer Pensionskasse versichert wird. Damit bleibt die Vorsorgesituation bei Arbeitslosigkeit bestehen und zu einem späteren Zeitpunkt kann eine Altersrente bezogen werden. Tritt die gekündigte Person eine neue Stelle an und wird dort in die Pensionskasse aufgenommen, tritt sie in der Regel aus der Hitachi Group Pensionskasse aus.

Zu Beginn der Weiterversicherung wählt die versicherte Person, ob sie neben den Risikobeträgen auch die Sparbeiträge bezahlen möchte. Das Sparkapital wird in der Pensionskasse weitergeführt und verzinst.

Weitere Informationen sind im Merkblatt Weiterversicherung zu finden. -> Link