Lebenspartner/-in
Lebte eine unverheiratete versicherte Person mit einem unverheirateten, nicht verwandten Lebenspartner oder einer Lebenspartnerin bis zu ihrem Tod mindestens fünf Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt oder kam sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf, so hat der Lebenspartner/die Lebenspartnerin in der Pensionskasse Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein Ehegatte/eine Ehegattin, sofern ein entsprechendes Gesuch spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person eingereicht wird.