Auf eigenen Wunsch können Versicherte frühestens nach Vollendung des 58. Lebensjahrs in den Ruhestand treten. Die Anzeigefrist beträgt sechs Monate. Die Versicherten können mit Einverständnis der Firma ihren Altersrücktritt bis längstens zum 70. Lebensjahr aufschieben.

Das Sparkapital entspricht dem vorhandenen Kapital zum Zeitpunkt des Rücktritts. Die Altersleistungen können in der Pensionskasse in Form von Kapital und/oder einer Altersrente bezogen werden. Bei Bezug des gesamten Kapitals sind alle Ansprüche an die Pensionskasse abgegolten. Es besteht bei der Pensionierung die Möglichkeit, nur einen Teil des Sparkapitals als Kapital zu beziehen. Dabei werden Altersrente und mitversicherte Leistungen (z. B. Ehegatten-/Lebenspartner- und Waisenrente) entsprechend angepasst.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Altersrente zugunsten einer höheren späteren Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente zu reduzieren.

In der Ergänzungsversicherung werden die Altersleistungen in Kapitalform erbracht.

 

Zeitpunkt des Rücktritts

Flexibler Rücktritt
Beim Rücktritt nach Vollendung des 63. Lebensjahrs wird die Altersrente aufgrund des zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Sparkapitals und des Umwandlungssatzes berechnet. Ab dem Zeitpunkt des Rücktritts bis zum Erreichen des Schlussalters (Alter 65) haben die beitragspflichtigen Versicherten Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, sofern die Beitragsdauer mindestens fünf Jahre umfasst hat. Die Überbrückungsrente entspricht der zum Zeitpunkt des Rücktritts gültigen maximalen AHV-Altersrente. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Überbrückungsrente aufgrund des durchschnittlichen Teilzeitgrads während der letzten fünf Jahre gekürzt. Die Überbrückungsrente wird vom arbeitgebenden Betrieb finanziert.

 

Vorzeitiger und aufgeschobener Rücktritt
Versicherte, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Lebensjahrs aufgelöst wird, werden in der Regel vorzeitig pensioniert. Unter gewissen Bedingungen können sie aber auch alternativ die Überweisung der Austrittsleistung oder, sofern das Arbeitsverhältnis von der Firma aufgelöst wurde, die Weiterführung des Vorsorgeschutzes in der Pensionskasse verlangen. Die Versicherten können mit dem Einverständnis der Firma und im Rahmen von Art. 33b BVG ihren Altersrücktritt bis längstens zum 70. Lebensjahr aufschieben. Die vorzeitige beziehungsweise aufgeschobene Altersrente in der Pensionskasse berechnet sich aufgrund des zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Sparkapitals und des Umwandlungssatzes.

 

Stufenweiser Rücktritt (Teilpensionierung)

Im Einvernehmen mit der Firma können Versicherte einen Teilaltersrücktritt beanspruchen beziehungsweise stufenweise zurücktreten. Voraussetzung ist eine Reduktion des Beschäftigungsgrads. Die Altersrente kann aktuell in bis zu drei Schritten bezogen werden. Je nach kantonaler Steuerbehörde gibt es unterschiedliche Bestimmungen zu den Mindestteilschritten und der Möglichkeit von Kapitalbezügen. Im steuerrechtlichen Sinne umfasst ein Schritt sämtliche Kapitalbezüge innerhalb eines Kalenderjahrs. Wir empfehlen, entsprechende Informationen bei der Steuerbehörde einzuholen.