VORSORGELEISTUNGEN

Vorsorge mit mehr Leistung

Die Hitachi Group Ergänzungsversicherung bietet Ihnen als zusatzversicherte Person Unterstützung in unterschiedlichen Lebenssituationen. Es handelt sich um ergänzende Leistungen im Alter, sowie im Falle von Invalidität und Tod. 

Die Altersleistungen können ab Alter 58 bis Alter 70 bezogen werden. Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren. 

Die Altersleistungen in der Ergänzungsversicherung werden ausschliesslich als einmalige Kapitalauszahlung entrichtet. 

Mit dem Bezug des Sparkapitals erlöschen sämtliche Ansprüche an die Ergänzungsversicherung. 

Bei anerkannter Invalidität besteht Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente aus der Ergänzungsversicherung. Die volle Invalidenrente beträgt 65% des versicherten Lohns Risikoleistungen. Die Invalidenrente wird bis zum ordentlichen Rücktrittsalter ausbezahlt. Anschliessend gelangt das Alterskapital zur Auszahlung.  

Hinterlassenenrenten
Die Ergänzungsversicherung zahlt temporäre Renten an Ehegatten/-gattinnen oder Lebenspartner/-innen und Kinder, wenn die reglementarischen Bedingungen erfüllt sind. Die Ehegattenrente beträgt 60% der Invalidenrente. Anstelle der temporären Ehegattenrente kann auch eine Kapitalauszahlung des Gegenwerts dieser Rente verlangt werden.

Weitere Informationen finden sich im Vorsorgereglement.

 

Todesfallkapital
Das minimale Todesfallkapital für aktive und invalide Versicherte beim Tod vor dem Altersrücktritt beträgt 100% des versicherten Lohns Risikoleistungen.

Je nach dem gelangt ein höherer Betrag zur Auszahlung. Die Bestimmungen dazu finden sich im Vorsorgereglement. 

Wurden bei der Hitachi Group Ergänzungsversicherung persönliche Einkäufe geleistet, wird der Gegenwert dieser Einkäufe im Falle des Todes vor dem Altersrücktritt unter Anrechnung von Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen ausbezahlt.  

Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung* und in folgendem Umfang: 

  1. Ehegatte/-gattin und rentenberechtigte Kinder; in vollem Umfang 
  2. Lebenspartner/-in oder Personen, die von der verstorbenen versicherten Person vor ihrem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind; in vollem Umfang 
  3. übrige Kinder, Eltern oder Geschwister; in vollem Umfang 
  4. übrige gesetzliche Erben zur Hälfte, unter Ausschluss des Gemeinwesens 

Sie können mit einer schriftlichen Erklärung zuhanden der Ergänzungsversicherung festlegen, welche Personen der bezugsberechtigten Gruppen zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Diese schriftliche Erklärung muss zu Lebzeiten eingereicht werden. Liegt keine Erklärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen. 

 

* Anspruchsberechtigt wird die nächste Stufe in der Rangordnung bei Fehlen der vorangehenden Stufe. 

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