Fachwörterverzeichnis
Vorsorge von A bis Z
AHV
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz. Sie bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) und den Ergänzungsleistungen die 1. Säule des schweizerischen Drei-Säulen-Systems und dient der Sicherung des Existenzbedarfs. Die AHV ist im Umlageverfahren finanziert – die eingenommen Beiträge werden direkt zur Finanzierung der Rentenleistungen verwendet.
AHV-Überbrückungsrente
Beim Rücktritt nach Vollendung des 63. Lebensjahrs bis zum Erreichen des Schlussalters haben die beitragspflichtigen Versicherten Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, sofern die Beitragsdauer mindestens fünf Jahre umfasst hat. Die Überbrückungsrente entspricht der zum Zeitpunkt des Rücktritts gültigen maximalen AHV-Altersrente. Die Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber finanziert.
Altersguthaben
Beim Altersguthaben handelt es sich um den im Verlauf der beruflichen Tätigkeit gebildeten Betrag, welcher vor allem der Finanzierung der Renten aus der 2. Säule dient. Das Altersguthaben besteht aus den effektiven Sparbeiträgen der arbeitnehmenden Person und des Arbeitgebers, aus eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, freiwilligen Einkäufen und Zinsen.
Altersguthaben aus überobligatorischer Vorsorge
Guthaben der versicherten Person auf dem Alterskonto, welches die gesetzlichen Mindestvorschriften überschreitet. In der Ergänzungsversicherung werden ausschliesslich Altersguthaben aus überobligatorischer Vorsorge geführt.
Altersgutschrift
Die Altersgutschriften entsprechen dem Betrag, der den Versicherten auf deren Altersguthaben gutgeschrieben wird. Sie umfassen die Sparbeiträge des Arbeitgebers und der arbeitnehmenden Person.
Altersrente
Jährliche und bis zum Lebensende der versicherten Person bezahlte Altersrente. Diese wird in Schweizer Franken ausbezahlt. Die Altersrente ist als Einkommen zu versteuern.
Anlagen
Um auf dem Altersguthaben eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, sodass eine möglichst hohe Rente ausbezahlt werden kann, legen Pensionskassen das Geld ihrer Versicherten möglichst gewinnbringend an. Gesetz und Verordnung regeln die Grundlagen der Vermögensbewirtschaftung.
Anlagestiftung
Eine Anlagestiftung bietet institutionellen Anlegenden Anlageprodukte an, die ausschliesslich schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der 2. und 3. Säule vorbehalten sind. Die Anlagestiftungen zeichnen sich durch Mitwirkungsrechte der Anlegenden in den Organen der Stiftung aus.
Anschlussvertrag
Beim Anschlussvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung der Mitarbeitenden im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Der Vertrag berücksichtigt die Rechte und Pflichten der Parteien.
Auffangeinrichtung
Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie versichert zwangsweise jene Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen. Ein freiwilliger Anschluss an die Auffangeinrichtung ist ebenfalls möglich. An sie müssen zudem jene Freizügigkeitsleistungen überwiesen werden, bei denen die Versicherten keine Überweisungsangaben machen.
BVG
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; seit 1985 ein Rahmengesetz mit Mindestnormen, 1995 ergänzt durch das Freizügigkeits- und das Wohneigentumsförderungsgesetz. Das BVG regelt die berufliche Vorsorge als 2. Säule des schweizerischen Vorsorgesystems.
Beitragstabellen
Versicherte haben die Wahl zwischen drei Beitragstabellen: Standard, Standard plus und Standard minus.
Mit der Beitragstabelle Standard plus bezahlen Versicherte freiwillig höhere Sparbeiträge pro Monat in die Pensionskasse ein und erhöhen so ihr Sparkapital. Damit steigt auch die Altersrente.
Für Lebensphasen, in denen Versicherte nur tiefere Beiträge zahlen können oder möchten, steht die Beitragstabelle Standard minus zur Wahl. Tiefere Beiträge bedeuten aber auch eine Reduktion der Altersleistungen. Die Risikoversicherungen für Invalidität und Tod bleiben bei jeder Beitragstabelle unverändert. Der Arbeitgeber leistet seine Beiträge unabhängig von der Wahl der versicherten Person immer nach Tabelle Standard. Ein Wechsel der Beitragstabelle ist jeweils per Anfang des Monats möglich. Ohne Meldung der versicherten Person zahlt sie automatisch Beiträge gemäss der Tabelle Standard.
Deckungsgrad
Der Deckungsgrad gibt darüber Auskunft, zu wie viel Prozent die Verpflichtungen einer Pensionskasse an einem bestimmten Stichtag mit Vermögenswerten gedeckt sind. Der Deckungsgrad dient als Kennziffer für die finanzielle Lage der Pensionskasse. 100% entspricht der vollständigen Deckung der Verpflichtungen.
Vereinfacht ausgedrückt sagt ein Deckungsgrad von mindestens 100% aus, dass das vorhandene Kapital ausreichen würde, wenn die Pensionskasse heute alle ihre aktuellen und künftigen Verpflichtungen auszahlen müsste.
Deckungskapital
Das von der Vorsorgeeinrichtung benötigte Kapital, um die gegenüber den Versicherten eingegangenen reglementarischen Verpflichtungen finanzieren zu können.
Einkauf/Einlage
Beim Einkauf handelt es sich um eine freiwillige Einlage einer versicherten Person in die Pensionskasse oder Ergänzungsversicherung. Der einbezahlte Einkaufsbetrag wird dem Altersguthaben zugerechnet. Bedingungen zum Einkauf – insbesondere die maximale Summe – sind dem Vorsorgereglement zu entnehmen. Vor dem ersten Einkauf ist ein Formular auszufüllen und Avadis einzureichen.
Im Todesfall wird die Summe der persönlichen Einkäufe in die Hitachi Group Vorsorge abzüglich der Vorbezüge für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt.
Ergänzungsversicherung
Die Ergänzungsversicherung stellt die Altersvorsorge und Risikoversicherung für höhere Lohnteile sicher, die nicht durch die Hitachi Group Pensionskasse abgesichert sind.
FZG
Abkürzung für «Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge».
Flexible Pensionierung
Beim Rücktritt nach Vollendung des 63. Lebensjahrs wird die Altersrente aufgrund des zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Sparkapitals und des Umwandlungssatzes berechnet. Ab dem Zeitpunkt des Rücktritts bis zum Erreichen des Schlussalters (Alter 65) haben die beitragspflichtigen Versicherten Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, sofern die Beitragsdauer mindestens fünf Jahre umfasst hat. Die Überbrückungsrente entspricht der zum Zeitpunkt des Rücktritts gültigen maximalen AHV-Altersrente. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Überbrückungsrente aufgrund des durchschnittlichen Teilzeitgrads während der letzten fünf Jahre gekürzt. Die Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber finanziert.
Freizügigkeitsleistung
Verlässt eine versicherte Person die Firma, hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Diese entspricht mindestens dem vorhandenen Sparkapital zum Zeitpunkt des Austritts. Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen oder – wenn noch kein neuer Arbeitgeber besteht – auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice einbezahlt. Ein Barbezug ist nur in bestimmten Fällen möglich, beispielsweise bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
IV
Die Invalidenversicherung (IV) ist die obligatorische Invaliditätsversicherung der Schweiz. Sie bildet zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und den Ergänzungsleistungen die 1. Säule des schweizerischen Drei-Säulen-Systems.
IVG
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IV).
Invaliden-Kinderrente
Invalidenrentenbeziehende haben für rentenberechtigte Kinder Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten. Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der ausbezahlten Invalidenrente. Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod des Kindes oder dem Ende der Rentenberechtigung.
Invalidenrente
Versicherte haben Anspruch auf Invaliditätsleistungen, sofern sie im Sinn der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, in der Pensionskasse/Ergänzungsversicherung versichert waren.
Kapitalbezug
Betrag, der aus der Pensionskasse in Form von Kapital in Schweizer Franken bezogen werden kann. In der Pensionskasse kann bis 100% des Altersguthabens beim Rücktritt bezogen werden. In der Ergänzungsversicherung wird immer 100% des Kapitals ausbezahlt. Bei einem Bezug von Vorsorgekapital fallen einmalig Steuern an. Die Höhe der Steuern hängt vom ausbezahlten Betrag und vom Wohnort ab.
Kapitaldeckungsverfahren
Die berufliche Altersvorsorge basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren, d. h. das für die Leistungen erforderliche Kapital wird für jede versicherte Person während der Erwerbstätigkeit angespart. Die Höhe der Altersleistung ist somit erst am Ende des Sparprozesses bekannt.
Koordinationsabzug
Betrag, welcher vom Jahreslohn abgezogen wird, um den versicherten Lohn zu berechnen. Der Abzug dient der Koordination zwischen der 1. und 2. Säule bzw. stellt sicher, dass der bereits in der AHV versicherte Lohnanteil nicht auch noch im BVG versichert wird.
Er entspricht einem Drittel des Jahreslohns, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100% erzielt wird, jedoch höchstens der maximalen AHV-Altersrente. Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen wird der Koordinationsabzug mit dem Beschäftigungsgrad gewichtet, sodass Mitarbeitende mit Teilzeitpensum weniger Einbussen in der Pensionskasse haben.
Lebenspartnerrente
Lebte eine unverheiratete versicherte Person mit einem unverheirateten, nicht verwandten Lebenspartner oder einer Lebenspartnerin bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt oder kam sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf, so hat der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein Ehegatte/eine Ehegattin.
Lebenspartner/-innen von unverheirateten Altersrentenbeziehenden haben nur Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Partnerschaft bereits vor dem 60. Lebensjahr eingegangen wurde.
Erfüllt ein Lebenspartner/eine Lebenspartnerin die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, dauerte die Lebenspartnerschaft jedoch mindestens fünf Jahre, wird eine Abfindung ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die begünstigte Person bereits eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente einer anderen Vorsorgeeinrichtung bezieht.
Das Gesuch auf Auszahlung einer Lebenspartnerrente muss spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden, anderenfalls ist der Anspruch verwirkt.
Mindestzinssatz BVG
Der Bundesrat legt jährlich den Mindestzinssatz fest, zu welchem die Vorsorgeeinrichtungen die Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge (BVG-Guthaben) verzinsen müssen.
Oberaufsichtskommission
Die Oberaufsichtskommission der beruflichen Vorsorge (OAK BV) besteht aus sieben bis neun Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt werden. Zu den Aufgaben dieser Kommission gehört es, die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicherzustellen.
Paritätische Vertretung
Im obersten Führungsorgan einer Vorsorgeeinrichtung sind Arbeitnehmende und der Arbeitgeber durch gleich starke Delegationen – paritätisch – vertreten.
Quellensteuerabzug
Bei Austrittsleistungen, welche an eine versicherte Person ohne Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt werden, ist eine Quellensteuer geschuldet. Die PK zieht den geschuldeten Betrag direkt von der Austrittsleistung ab und überweist diesen an das zuständige Quellensteueramt. Die Quellensteuer wird gemäss den relevanten Bestimmungen der Steuerbehörde des Kantons Aargau abgezogen, wenn eine leistungsbeziehende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat.
Rentner
Person, die eine Rente bezieht (AHV, IV, berufliche Vorsorge, private Rentenverträge usw.). Altersrentner/-innen, Invalide, überlebende Ehegatten/-gattinnen, Waisen sowie allenfalls andere Berechtigte werden als Rentner bezeichnet.
Risikobeitrag
Der Risikobeitrag wird zur Finanzierung der Risiken Invalidität und Tod bei der Hitachi Group Pensionskasse vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen für alle Versicherten ab Alter 25.
Rückdeckung
Dieser Begriff bezeichnet den Vorgang, bei dem eine Vorsorgeeinrichtung alle oder einzelne Risiken durch einen Kollektivversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abdeckt. Die Pensionskasse hat im Gegensatz zur Ergänzungsversicherung keine Rückdeckung.
Sanierung
Ist eine Pensionskasse in Unterdeckung, so muss der Stiftungsrat der Pensionskasse gemäss Gesetz angemessene Sanierungsmassnahmen beschliessen. Mit diesen sollte die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist von in der Regel fünf bis sieben Jahren beseitigt werden können.
Schattenrechnung
Das BVG verpflichtet alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen, zusätzlich zu den Konti, in denen die tatsächlichen Einzahlungen und Leistungen erfasst werden, individuelle Alterskonti nach den BVG-Normen für das Minimum zu führen. Mit dieser sogenannten «Hilfs- oder Schattenrechnung» soll nachgewiesen werden, dass die Mindestvorschriften des BVG eingehalten werden.
Stiftungsrat
Oberstes Organ der als Stiftung organisierten Vorsorgeeinrichtung. Er ist aufgrund der Pflicht zur Parität je zur Hälfte aus Vertretern des Arbeitgebers und Vertretern der Arbeitnehmenden zusammengesetzt.
Technische Rückstellungen
Rückstellungen, welche infolge der Unsicherheiten der Prognosen vorzunehmen sind (Langlebigkeit, Pensionierungsverluste, Risikoschwankungen, Anpassung des Umwandlungssatzes, Anpassungen der Renten an die Teuerung usw.). Die technischen Rückstellungen werden durch die Pensionskassen-Fachperson berechnet.
Technischer Zinssatz
Der technische Zinssatz ist eine rechnerische Grösse. Er wird angewandt, um das benötigte Deckungskapital für zukünftige Rentenleistungen über deren gesamte Laufzeit zu berechnen. Die Höhe des Zinssatzes hängt von der erwarteten Entwicklung der Finanzmärkte ab.
Je tiefer der technische Zins ist, desto höher muss das Vorsorgekapital einer Vorsorgeeinrichtung sein. Der technische Zinssatz muss so gewählt werden, dass er durch den Vermögensertrag finanziert werden kann.
Teilliquidation
Wenn gleichzeitig viele Arbeitnehmende die Pensionskasse verlassen, muss eine Teilliquidation durchgeführt werden. Das Vermögen der Pensionskasse wird aufgeteilt, und die Austretenden können ihren Anteil mitnehmen. Je nach Situation der Pensionskasse profitieren die Austretenden von der Überdeckung oder müssen die Unterdeckung anteilsmässig mittragen. Das BVG-Altersguthaben darf nicht gekürzt werden. Die Bedingungen einer Teilliquidation sind im Teilliquidationsreglement festgelegt.
Todesfallkapital
Im Todesfall einer aktiven versicherten Person wird je nach Reglement eine Todesfallleistung in Kapitalform fällig. Bedingungen und Höhe des Todesfallkapitals finden sich im Vorsorgereglement.
Umwandlungssatz
Aus dem Umwandlungssatz multipliziert mit dem Altersguthaben ergibt sich die jährliche Altersrente.
Unterdeckung
Bei einer Vorsorgeeinrichtung liegt eine Unterdeckung dann vor, wenn der Deckungsgrad unter 100% liegt.
Versicherter Lohn
Massgeblicher Lohn zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen in der Pensionskasse/Ergänzungsversicherung. Der versicherte Lohn ergibt sich durch Abzug des Koordinationsabzugs vom Jahreslohn.
Verwaltungskosten
In den Verwaltungskosten enthalten sind Aufwände für die allgemeine Geschäftsführung und Verwaltung, Stiftungsratstätigkeit, Revision, Arbeiten der Pensionskassen-Fachperson und Gebühren der Aufsichtsbehörden.
Vorsorgefall
Als Vorsorgefälle werden die in der beruflichen Vorsorge versicherten Ereignisse Alter, Invalidität und Tod bezeichnet.
Vorzeitige Pensionierung
Versicherte haben die Möglichkeit, ab Alter 58 in Pension zu gehen. Die Bedingungen und der Einfluss auf die Altersleistung finden sich im Vorsorgereglement.
Versicherte, deren Arbeitsverhältnis von der Firma nach Vollendung des 58. Lebensjahrs aufgelöst wird, können die Weiterführung des Vorsorgeschutzes in der Pensionskasse verlangen.
Vorzeitige Teilpensionierung
Versicherte haben die Möglichkeit, ab Alter 58 mit einem Teilpensum in Pension zu gehen. Die Bedingungen und der Einfluss auf die Altersleistung finden sich im Vorsorgereglement.
Waisenrente
Die durch den Tod einer arbeitnehmenden oder einer rentenbeziehenden Person hinterlassenen Kinder bzw. Waisen haben Anspruch auf eine Waisenrente. Bedingungen und Höhe der Waisenrente finden sich im Vorsorgereglement.
Wertschwankungsreserve
Wertschwankungsreserven dienen dazu, Werteinbussen auf den Vermögenswerten auszugleichen. Die Höhe der erforderlichen Wertschwankungsreserven richtet sich nach dem Risikograd der gewählten Anlagestrategie und der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung.
Witwen-/Witwerrente
Beim Tod einer aktiven versicherten oder rentenbeziehenden Person haben hinterbliebene Ehegattinnen und -gatten bzw. Lebenspartner/-innen Anspruch auf eine Witwen–/Witwer– bzw. Lebenspartnerrente. Bedingungen und Höhe der Witwen-/Witwerrente finden sich im Vorsorgereglement. Der Begriff Ehegattenrente wird synonym verwendet.
Wohneigentumsförderung (WEF)
Das BVG erlaubt den Bezug von Altersguthaben vor Pensionierung, wenn das Kapital zur Finanzierung von Wohneigentum verwendet wird. Bedingungen und Höhe des möglichen Vorbezugs finden sich im Vorsorgereglement und auf dem Vorsorgeausweis.