VORSORGELEISTUNGEN
Finanzielle Stabilität und Sicherheit
Als versicherte Person können Sie sich auf die Hitachi Group Pensionskasse verlassen. Wir bieten Ihnen umfassende Leistungen, die Ihnen und Ihren Angehörigen in verschiedenen Lebenssituationen Sicherheit geben. Unsere Grundversicherung umfasst Altersleistungen sowie Leistungen im Falle von Invalidität und Tod.
Altersleistungen
Die Altersleistungen können ab Alter 58 bis Alter 70 bezogen werden. Das ordentliche Rücktrittsalter liegt bei 65 Jahren. Die Anzeigefrist für den Altersrücktritt beträgt sechs Monate.
Bei einem Rücktritt zwischen Vollendung des 63. Lebensjahrs und Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters (65 Jahre) haben die beitragspflichtigen Versicherten Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, sofern die Beitragsdauer mindestens fünf Jahre umfasst hat. Die Überbrückungsrente entspricht der zum Zeitpunkt des Rücktritts gültigen maximalen AHV-Altersrente. Die Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber finanziert.
Die Altersleistungen können als Rente, als einmalige Kapitalauszahlung oder als Mischform aus Kapital und Rente bezogen werden. Wird die Altersleistung ganz oder teilweise in Kapitalform bezogen, so sollten Vor- und Nachteile von Kapital gegenüber einer lebenslangen Rente sorgfältig abgewogen werden. Bei der Entscheidung spielen persönliche Lebensumstände, Vermögensverhältnisse und persönliche Pläne für die Zeit nach der Pensionierung eine wichtige Rolle.
Die jährliche Rente berechnet sich anhand des Umwandlungssatzes. Dessen Höhe ist vom Pensionierungsalter abhängig und entspricht einem Prozentsatz des angesparten Kapitals. Die aktuell gültigen Umwandlungssätze sind im Anhang des Vorsorgereglements zu finden.
Bei einem Teilkapitalbezug werden die Altersrente und die mitversicherten übrigen Leistungen gekürzt. Mit dem Bezug des gesamten Sparkapitals in Kapitalform erlöschen sämtliche Ansprüche an die Pensionskasse.
Invaliditätsleistungen
Bei anerkannter Invalidität besteht Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente aus der Pensionskasse. Diese wird bis zum ordentlichen Rücktrittsalter ausbezahlt. Anschliessend erfolgt die Auszahlung einer Altersrente. Die Höhe der Invalidenrente hängt vom jeweiligen Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung (IV) ab. Die volle Invalidenrente beträgt 60% des versicherten Lohns.
Leistungen im Todesfall
Hinterlassenenrenten
Die Pensionskasse zahlt temporäre Renten an Ehegatten/-gattinnen oder Lebenspartner/-innen, geschiedene Ehegatten/-gattinnen und Kinder, wenn die reglementarischen Bedingungen erfüllt sind. Die Ehegattenrente bei aktiven Versicherten beträgt 60% der Invalidenrente.
Lebenspartnerrenten werden nur auf ein Gesuch hin ausbezahlt. Dieses muss spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden. Sonst ist der Anspruch verwirkt.
Weitere Informationen finden sich im Vorsorgereglement.
Todesfallkapital
Das minimale Todesfallkapital für aktive und invalide Versicherte beim Tod vor dem Altersrücktritt beträgt 100% des versicherten Lohns.
Je nach dem gelangt ein höherer Betrag zur Auszahlung. Die Bestimmungen dazu finden sich im Vorsorgereglement.
Persönliche Einkäufe, die bei der Hitachi Group Pensionskasse geleistet wurden, werden im Falle des Todes vor der Pensionierung inklusive Zins unter Anrechnung von Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen ausbezahlt.
Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung* und in folgendem Umfang:
- Ehegatte/-gattin und rentenberechtigte Kinder; in vollem Umfang
- Lebenspartner/-in oder Personen, die von der verstorbenen versicherten Person vor ihrem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind; in vollem Umfang
- übrige Kinder, Eltern oder Geschwister; in vollem Umfang
- übrige gesetzliche Erben zur Hälfte, unter Ausschluss des Gemeinwesens
Sie können mit einer schriftlichen Erklärung zuhanden der Pensionskasse festlegen, welche Personen der bezugsberechtigten Gruppe zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Diese schriftliche Erklärung muss zu Lebzeiten eingereicht werden. Liegt keine Erklärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen.
* Anspruchsberechtigt wird die nächste Stufe in der Rangordnung bei Fehlen der vorangehenden Stufe.