Fragen und Antworten

Die häufigsten Fragen zur Vorsorge

Lebte eine unverheiratete versicherte Person mit einem unverheirateten, nicht verwandten Lebenspartner oder einer Lebenspartnerin bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt oder kam sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf, so hat der Lebenspartner/die Lebenspartnerin Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein Ehegatte/eine Ehegattin. 

 

Was muss ich dazu unternehmen?

Das Gesuch muss spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden, andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Je nach dem sind weitere Unterlagen der Pensionskasse einzureichen. 

Es können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jederzeit Einkäufe in die Stiftung gemacht werden, um die Altersleistungen zu erhöhen. Die Stiftung bestimmt die Einkaufslimite nach anerkannten Grundsätzen (siehe Einkaufstabelle im Vorsorgereglement). Das effektive Einkaufspotenzial berechnet sich aus dem maximalen Sparkapital gemäss Einkaufstabelle abzüglich des effektiv vorhandenen Sparkapitals (siehe Rückseite des Versicherungsausweises), sofern kein Zuzug aus dem Ausland in den letzten fünf Jahren erfolgt ist.

Ja, es ist möglich, bei der Pensionierung in der Pensionskasse das gesamte Kapital anstelle einer Rente zu beziehen. Mit dem Bezug des ganzen Sparkapitals als Kapital erlöschen sämtliche Ansprüche an die Stiftung. In der Ergänzungsversicherung werden keine Altersrenten ausbezahlt, sondern 100% des Kapitals. 

Gibt eine versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf und zieht ins Ausland, ist eine Barauszahlung des Sparkapitals unter gewissen Umständen möglich. Bei Auswanderung in den EU/EFTA-Raum gibt es Einschränkungen für die Auszahlung des obligatorischen Teils.  

Falls die wegziehende Person ihr Sparkapital nicht bar beziehen möchte, kann sie ihre Pensionskassengelder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank überweisen lassen oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung errichten. 

Ein Bezug ist nur für selbstbewohntes Wohneigentum möglich. Eine Ferienwohnung kann nicht mit Pensionskassen-Geldern finanziert werden. Der verfügbare Betrag ist für unter 50-Jährige das gesamte Altersguthaben. Für über 50-Jährige ist es auf die Hälfte des aktuellen oder das im Alter 50 gesamthaft erworbene Altersguthaben beschränkt. Die Mindestsumme für einen Vorbezug beträgt 20000 CHF (Ausnahme: Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften). Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre getätigt werden. Bei einem Vorbezug sind ebenfalls die Sperrfristen von freiwilligen Einkäufen zu beachten.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrags-Formular 
  • Bei verheirateten Versicherten mit amtlich beglaubigter Unterschrift des Ehepartners/der Ehepartnerin 
  • Bei unverheirateten Versicherten mit amtlicher Bestätigung des Zivilstands (nicht älter als sechs Monate) 
  • Kopie des unterschriebenen und notariell beglaubigten Kaufvertrags oder der Rückzahlungsgarantie der Bank oder eines Notars/einer Notarin bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags 
  • Schriftliche Bestätigung zum Hypothekarkonto/Konto des Verkaufenden 
  • Je nach dem zusätzliche weitere Unterlagen
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